Hintergrund

Nutzer, die „Social Media“ zu Marketing-Zwecken benutzen, müssen eine eigene Anbieterkennung vorweisen. Dies entschied das LG Aschaffenburg in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11). Dazu zählen z.B. neben Facebook auch Netzwerke wie Twitter und Google+. Da es sich jedoch bei diesen Portalbetreibern um ausländische Unternehmen handelt, ist die Umsetzung der Impressumspflicht nach deutschem Recht nicht immer leicht. Und es haben sich ausländischen Betriebe bisher wenig für die Belange der deutschen Rechtssprechung interessiert.

Pflichtangaben

Zunächst wollen wir uns mit den Angaben befassen, die in einem ordentlichen Impressum zu führen sind. So finden Sie bspw. das Impressum der SOCIALMEDIALERNEN.com HIER. Das Telemediengesetz, kurz TMG, beschreibt laut § 5 TMG die Allgemeinen Informationspflichten en Detail.

Fragestellung

Ein wesentlicher Bestandteil der Impressumspflicht ist die leichte Zugänglichkeit der Anbieterkennung eines Nutzers. Fraglich ist dabei, ob diese Angaben ausschließlich unter der Bezeichnung „Impressum“ geführt werden dürfen oder auch Namen wie „Info“ oder „Kontakt“ ausreichen? Wir sind davon überzeugt, dass der Nutzer so viel Verstand aufweist, dass auch unter Alternativbezeichnungen die Pflichtangaben gefunden werden können. Zumal ja die gängige Rechtssprechung auch keine Notwendigkeit darin sieht, dass das Impressum unter der gleichen Domäne (URL) zu führen ist und durchaus zu einer anderen Seite verlinkt werden darf – Zitat:

Hier wird aber die Meinung vertreten, dass keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken, (vgl. Micklitz/Schirmbacher, Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, Randnr. 28 a zu § 5 Telemediengesetz).

Zitatende (s. Az. 2 HK O 54/11)

Angriffsflächen vermeiden

Wir empfehlen die Bezeichnung „Impressum“ allein schon deshalb, um möglichen Abmahn-Advokaten keine Angriffsfläche zu bieten. Sollte es dennoch einmal zu Unstimmigkeiten kommen, so ist ggf. ein Fachanwalt für Internetrecht zu konsultieren. Deshalb raten wir, das Impressum stets gut sichtbar am Kopfanfang oder am Fußende einer Internetseite zu platzieren. Zusätzlich kann man das Impressum in das Menü unter „Kontakt“ oder „Info“ einbauen.

Tutorial (Anleitung) für ein individuelles Impressum als Tab einer Facebook-Seite

Um überhaupt beginnen zu können, benötigen Sie einen Account in Facebook, d.h., Sie müssen dort registriert und angemeldet sein. Sobald man angemeldet ist, befindet sich im linken Spaltenbereich unter „SEITEN“ der Link „Seite erstellen“. Sehen Sie dazu unser Bild an, ein Klick vergrößert es.

Herzlichen Glückwunsch, Sie haben erfolgreich einen Kartenreiter Ihrer Facebook-Seite hinzugefügt – individuell nach Ihren Wünschen. Rufen Sie zur Kontrolle Ihre Facebook-Seite auf und Sie werden neben Ihren Gefällt-mir-Angaben den neuen Tab finden. Ein Klick genügt und es sollte Ihre Impressumseite erscheinen. Das sieht dann ungefähr so aus, wie auf der SOCIALMEDIALERNEN.com Facebook-Impressumsseite.

(Statistik: Dieser Beitrag wurde bereits 1694 mal gelesen.)


Schlagwörter: , , , , , , , ,